09 Nov Neuerungen zum Thema „Handhabung gesperrter Verbände im BVDG“

Es haben sich Neuerungen bezüglich des Startrechts von Sportlern ergeben, welche aus einem Land kommen, deren Verband von der IWF für ein Jahr gesperrt wurde. Dies sind Armenien, Aserbeidschan, Weißrussland, China, Kasachstan, Moldawien, Russland, die Türkei und die Ukraine.

Generell ist festzuhalten, dass nicht die Staatsangehörigkeit eines Sportlers/einer Sportlerin der Grund einer Sperre beim BVDG ist, sondern die Zugehörigkeit zu einem von der IWF gesperrten Verband. Wir definieren diese Zugehörigkeit so, dass ein Sportler/eine Sportlerin schon einmal für einen dieser Verbände an einer internationalen Meisterschaft teilgenommen hat.

Dies bedeutet

  • Jugendliche, die bereits Startrecht im BVDG haben, sind von dieser Regelung ausgenommen und behalten ihr Startrecht beim BVDG
  • Sportler/innen über 18 Jahre, die noch keinen internationalen Start im Namen eines gesperrten Verbandes bestritten haben, sind ebenfalls weiter startberechtigt
  •  Sportler/innen über 18 Jahre, die mindestens einen internationalen Start im Namen eines gesperrten Verbandes bestritten haben, sind gesperrt solange der betreffende Verband gesperrt ist.