28 Aug „Ausländerregelung“ – Erläuterungen zur Streichung des §21 und zur Ausschreibung BL

„Ausländerregelung“ – Erläuterungen zur Streichung des §21 der Sportordnung und zur Ausschreibung der Bundesligasaison 2015/16.

Schon seit geraumer Zeit haben sich der Vorstand und andere Gremien des BVDG immer wieder mit der bis vor kurzem bestehenden sog. Ausländerregelung befasst. Dabei war klar, dass der BVDG nicht im Einklang mit dem ansonsten in Deutschland angewandten Recht stand. In seiner Sitzung am 13. Juni 2015 hatte der Vorstand beschlossen, diesem Zustand ein Ende zu bereiten und den BVDG-Mitgliedern die Abschaffung des §21 der Sportordnung zu empfehlen. Mit einem Umlaufbeschluss wurde dies dann vollzogen.

Was bedeutet die Abschaffung des §21 der Sportordnung allgemein?

Grundsätzlich müssen aufgrund des "Bosmann-Urteils" des EuGH (Europäischer Gerichtshof) Sportler aus EU-Ländern und solchen Ländern, die ein Assoziierungsabkommen mit der EU getroffen haben, Deutschen gleichgestellt werden. Damit werden innerhalb der EU das Grundrecht auf Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot umgesetzt. Durch die Streichung des §21 der Sportordnung gelten für die Erlangung eines Startrechts im BVDG jetzt für Ausländer keine anderen Voraussetzungen wie für Deutsche.

Mit dieser Änderung ist der BVDG dem DOSB in seiner Auffassung gefolgt und er ist auch drohenden Klagen aus dem Weg gegangen, die schon konkret z.B. durch einen Bundes¬liga-verein angekündigt waren.

Was bedeutet die Abschaffung des §21 der Sportordnung für die Bundesliga?

Mit der Aufhebung des §21 der Sportordnung war selbstverständlich die nicht mehr aktuelle Bundesliga-Ausschreibung entsprechend anzupassen, da nach § 56 SportO in der Ausschreibung das Startrecht von Sportlern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zu regeln ist. Dies musste wegen der bereits laufenden Planungen für die neue Saison sehr zeitnah erledigt werden. Hätte der zuständige Klassenleiter und Vizepräsident Sport keine andere Regelung getroffen, so hätte es bedeutet, dass eine Mannschaft aufgrund des Gleichstellungsgebots theoretisch nur aus Nichtdeutschen hätte bestehen können. Das wäre zweifelsohne auf großen Widerstand betroffener Vereine gestoßen und einige Stimmen hatten dies persönlich auch ganz konkret zum Ausdruck gebracht.

Aus diesem Grunde wurde in der Ausschreibung die Teilnehmerzahl von Nichtdeutschen auf weniger als die Hälfte der Gesamtmannschaft, also bei sechs Athleten auf zwei beschränkt. Darunter sollte nur ein „echter Ausländer“ sein, der nicht unter die Gleichstellungsregelung fällt, so dass es im Grunde bei einem Ausländer wie bisher bleibt. Der weitere und aus Rechtsgründen nicht zu vermeidende zweite Ausländer wäre dann etwa ein den deutschen Staatsbürgern gleichgestellter Sportler aus einem EU-Staat. Eine Mannschaft kann danach aus vier Deutschen, einem „echten Ausländer“ und einem EU-Bürger oder aber aus vier Deutschen und zwei EU-Bürgen bzw. Bürgern aus assoziierten Staaten bestehen. Das ist leider in der aktuellen Ausschreibung nicht so deutlich zum Ausdruck gekommen und wird in der Ausschreibung für die nächste Saison präzisiert.

Ob es künftig wieder eine neue Ausländerregelung in der Sportordnung gemäß den obigen Vorgaben gibt, bleibt dem Bundestag vorbehalten. Eine Regelung in der jeweiligen Ausschreibung auf der Basis des geltenden allgemeinen Rechts sollte aber vorgezogen werden.

26. August 2015 – Dietrich Mayer und Dr. Christian Baumgartner für den geschäftsführenden Vorstand des BVDG e.V.