30 Jan Wichtige Informationen zur Einführung der Jahreslizenz

Im Hinblick auf die Startberechtigungen im Gewichtheben hat der Bundesverband Deutscher Gewichtheber seit Januar 2018 neue Wege eingeschlagen. Als Gegenpart zur abgeschafften Jahreskontrollmarke, beantragen Vereine für ihre Sportler/innen eine Jahreslizenzüber das Online Portal . Diese Jahreslizenz bringt einige wichtige Besonderheiten mit sich, die mit diesem Schreiben noch einmal verdeutlicht werden sollen.

Die Jahreslizenz des BVDG ist ab der Beantragung, bis zum jeweiligen Jahresende gültig. Diese einjährige Gültigkeit kommt der Jahreskontrollmarke der vergangenen Jahre gleich.

Ein weiterer wichtiger Faktor für die jährliche Begrenzung ist die Schiedsvereinbarung, die sich auf der Rückseite der Jahreslizenz befindet. Seit dem 01. Januar 2018 hat der BVDG das Ergebnismanagement an die NADA übertragen. Jede/r Sportler/in, der/die bei Meisterschaften und Wettkämpfen an den Start gehen möchte, ist verpflichtet diese Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Jahreslizenz muss somit sportlergebunden sein – dies konnte durch die unpersonalisierte Jahreskontrollmarke nicht gewehrleistet werden.

Die Schiedsvereinbarung muss jährlich mit der Originalunterschrift vom Sportler/von der Sportlerin, wie auch von der BVDG-Geschäftsführung versehen sein. Die Schiedsvereinbarung wird bereits mit der Unterschrift der BVDG-Geschäftsführung an die Vereine verschickt. Nach dem Zusenden der Jahreslizenz müssen die Sportler/innen die Schiedsvereinbarung gegenzeichnen. Sportler/innen sind nur dann startberechtigt, wenn das Startbuch, sowie die Jahreslizenz unterzeichnet sind. Ohne Unterzeichnung dieser beiden Dokumente, ist eine Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen ausgeschlossen!

Um unnötige Postwege und Wartezeiten aufgrund fehlender Schiedsvereinbarungen zu ersparen, hat sich der BVDG für die Variante der Jahreslizenz entschieden. Mit dem einmaligen Hochladen der Bilder kann die Jahreslizenz ohne großen Aufwand in den Folgejahren beantragt werden. Ein jährlicher Hin- und Rückversand der Schiedsvereinbarung wird somit umgangen.

 

Weitere Infos:

  • Liegt eine Jahreslizenz noch nicht vor, genügt es nicht eine Liste der gültigen Rechte aus dem Online Portal auszudrucken und dem Kampfrichter/der Kampfrichterin vorzulegen. Hier tritt ein Ordnungsgeld für fehlende Jahreslizenzen in Kraft. In diesem Fall muss bei der BVDG Geschäftsstelle rechtzeitig vor dem Wettkampf eine Sonderstarterlaubnis beantragt werden. Eine Sonderstarterlaubnis wird nur dann ausgestellt, wenn sowohl ein Startbuch, wie auch eine Jahreslizenz im Online Portal beantragt wurden (Sofern noch kein Startbuch vorhanden). Ist dies nicht der Fall, wird keine Sonderstarterlaubnis erteilt. Der BVDG Geschäftsstelle sind die Namen der Sportler/innen, sowie die Daten des Wettkampfes zu nennen, damit eine Sonderstarterlaubnis ausgestellt werden kann.
  • Hat ein Sportler/eine Sportlerin ein gesplittetes Recht bei demselben Verein, ist für beide Rechte eine Jahreslizenz zu beantragen. Berechnet wird hingegen nur eine dieser beiden Lizenzen. Ist das gesplittete Recht bei unterschiedlichen Vereinen, müssen beide Vereine eine kostenpflichtige Jahreslizenz beantragen.
  • Es gibt keine Karenzzeit. Die Jahreslizenz muss zum ersten Wettkampf im neuen Jahr vorgelegt werden. Wurde noch keine Jahreslizenz zugeschickt, tritt Punkt 1 in Kraft.
  • Die Jahreslizenz wird in Form einer Scheckkarte ausgegeben, die auf der Vorderseite die Daten des Sportlers und auf der Rückseite die Schiedsvereinbarung wiedergibt.
  • Die Jahreslizenzen können nicht rückgerechnet werden.
  • Ist kein Bild des/r Sportlers/in hinterlegt, wird die Jahreslizenz nicht bearbeitet.
  • Vereine sind eigenständig dafür verantwortlich, dass fehlende Dokumente hochgeladen werden und/oder die Sonderstarterlaubnis rechtzeitig angefordert wird.