09 Nov BVDG hat das Ergebnismanagement an die NADA übertragen

Der BVDG hat im Rahmen des außerordentlichen Bundestags am 26. August 2017 alle Voraussetzungen geschaffen, um das Ergebnismanagement an die Nationale Anti Doping Agentur übertragen zu können.

Hierfür musste sowohl die Satzung, wie auch die Anti-Doping Ordnung des BVDG angepasst werden.

Satzung §4:

ALT: Der Erlass der Anti-Doping- Ordnung, ihre Änderung und Anpassung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Anti-Doping- Ordnung beruht auf dem World Anti-Doping Code in Deutschland -NADA-Code- und der von der WADA Herausgegeben Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden. Sie enthält Sanktionen gegen Sportler, Hilfspersonen und Betreuer bei Verstößen gegen die Anti- Doping- Ordnung und Einzelheiten über die Befugnis zu ihrer Verhängung. In ihr ist festgelegt, dass zur endgültigen Entscheidung über Rechtsbehelfe einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln berufen ist, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheidet. Für alle anderen nicht in der Anti-Doping-Ordnung geregelten Verstöße gilt die Rechts- und Strafordnung. Die Ordnungen und Beschlüsse des BVDG sind für Organe des BVDG, die Mitgliedsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine oder Abteilungen oder sonstige ähnliche Zusammenschlüsse und deren Mitglieder verbindlich.

NEU: Der Erlass der Anti-Doping- Ordnung, ihre Änderung und Anpassung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Anti-Doping- Ordnung beruht auf dem World Anti-Doping Code in Deutschland -NADA-Code- und der von der WADA Herausgegeben Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden. Sie enthält Sanktionen gegen Sportler mit BVDG-Startbuch, Hilfspersonen und Betreuer bei Verstößen gegen die Anti- Doping- Ordnung und Einzelheiten über die Befugnis zu ihrer Verhängung. In ihr ist festgelegt, dass für das Ergebnismanagement die NADA und für die Durchführung des Disziplinarverfahrens einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln nach deren Verfahrensordnung zuständig ist. Diese entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Für alle anderen nicht in der Anti-Doping-Ordnung geregelten Verstöße gilt die Rechts- und Strafordnung. Die Ordnungen und Beschlüsse des BVDG sind für Organe des BVDG, die Mitgliedsverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine oder Abteilungen oder sonstige ähnliche Zusammenschlüsse und deren Mitglieder verbindlich.

 

ADO 7.1.2:

ALT: 7.1.2 Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainingskontrollen ist der jeweilige nationale Sportfachverband, bei Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfs die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Organisation. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt. Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement kann mittels schriftlicher Vereinbarung auf die NADA übertragen werden. Von dieser Möglichkeit der Übertragung des Ergebnismanagements auf die NADA hat der Bundesverband Deutscher Gewichtheber keinen Gebrauch gemacht.

NEU: 7.1.2 Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainingskontrollen ist der jeweilige nationale Sportfachverband, bei Dopingkontrollen innerhalb des Wettkampfs die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Organisation. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt. Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement kann mittels schriftlicher Vereinbarung auf die NADA übertragen werden. Von dieser Möglichkeit der Übertragung des Ergebnismanagements auf die NADA hat der BVDG durch schriftliche Vereinbarung vom 8. November 2017 mit Wirkung vom 01. Januar 2018 Gebrauch gemacht.