11 Sep ARAG Sportversicherung informiert über Urteil

ARAG Sportversicherung informiert

 

Kein Aufwendungsersatz beim Transport von Kindern zu

Sportveranstaltungen

 

Kaum ein Sportverein im Amateurbereich verfügt über die finanziellen Mittel, sich einen Fuhrpark mit Fahrzeug und Fahrern leisten zu können, mit dem die Mannschaftsmitglieder zu den Wettkämpfen gebracht werden. Es ist ständiger und guter Brauch, dass hier in der Regel Eltern, Freunde und Verwandte einspringen und die Kinder zu den Austragungsorten fahren.

Das tun sie, um den Kindern die Teilnahme an den Aktivitäten und Wettkämpfen zu ermöglichen. Es handelt sich also um eine „Gefälligkeit“ gegenüber den sportbegeisterten Kindern, eine „Gefälligkeit“, die auf Basis privater Absprache erfolgt. Selbstverständlich haben die Sportvereine ein Interesse an der Teilnahme der Kinder und Jugendlichen, dennoch liegt ohne ausdrückliche gegenteilige Absprache mit dem Verein kein Handeln in dessen Auftrag vor.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 entschieden, dass

Aufwendungsersatzansprüche von Personen, die sich als Fahrer für

Veranstaltungsteilnehmer zur Verfügung stellen, gegen den Verein ausscheiden.

Geklagt hatte eine Großmutter, deren Enkelin an einer Hallenkreismeisterschaft teilgenommen hatte. Sie hatte auf der Fahrt zu einer Veranstaltung einen Unfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen hatte Vom Verein ihrer Enkelin verlangte sie daraufhin Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens. Die ARAG lehnte eine Leistung aus dem Sportversicherungsvertrag zwischen der ARAG und der Sporthilfe, über den der beklagte Verein Versicherungsschutz genießt, an die Großmutter ab, weil sie „nicht zum versicherten Personenkreis gehörte“.

In letzter Instanz hat inzwischen der Bundesgerichtshof die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein „Gefälligkeitsverhältnis“ vorliege und nicht ein Auftragsverhältnis, das Ansprüche begründen könnte.

Der BGH führt weiter aus:

Es muss unterschieden werden, ob es sich um die Besorgung eines Rechtsgeschäftes im Sinne des § 662 BGB handelt, oder um eine Gefälligkeit, die rechtlich nicht verankert ist. Entscheidend sei der Rechtsbindungswille, so wie er sich dem objektiven Betrachter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstelle.

Ein solcher Rechtsbindungswille kann immer dann als Inhalt einer vertraglichen Bindung angenommen werden, wenn es auf Seiten des Leistungsempfängers um wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art geht.

Gibt es für diese Annahme keinen objektiv erkennbaren Grund, handelt es sich bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich um sogenanntes Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, aus dem kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.

Der in der Sache erforderliche „Bringdienst“ der Kinder zu auswärtigen Spielen war immer Sache der Eltern, beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die auf diese Weise organisierten privaten Fahrten sind nie entlohnt worden. Im Verhinderungsfall sei der Transport innerhalb der Familie oder in Absprache mit anderen Vereinsmitgliedern umorganisiert worden.

Gerade dieser Umstand sprach nach Auffassung des BGH dafür, dass es sich um einen auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld gehandelt hat. Die Annahme eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses scheide daher aus.

Da es sich insofern – gerade auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine Gefälligkeit gehandelt habe, besteht generell für Aufwendungsersatzansprüche keine Anspruchsgrundlage – es sei denn, es wurden ausdrücklich gegenteilige Absprachen mit dem Verein getroffen.

Schäden an Fahrzeugen, die – wie im vorliegenden Fall – im Vereinsinteresse eingesetzt werden, sind übrigens über die Kfz-Zusatzversicherung, die von der ARAG angeboten wird, versicherbar.

Team Geschäftsstelle